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Satzung
Jahreshauptversammlung 13.3.2006
Jahreshauptversammlung 18.7.2006
Jahreshauptversammlung 1.11.2004
Jahreshauptversammlung 14.11.2007
Jahreshauptversammlung 18.03.2010
 

Satzung

I.    Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Elternverein Auetal e.V." und hat seinen Sitz in Auetal. Der Verein wurde am 04.10.1973 gegründet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bückeburg eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins
a)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Insbesondere hat der Verein die Aufgabe, neben der Unterstützung der gesetzlichen Elternvertreter, vor allem die Grundschule Auetal in allen schulischen und kulturellen Angelegenheiten zu fördern und zu unterstützen.
b)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
c)    Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an die Gemeinde Auetal, die es nur für Zwecke der Jugenderziehung verwenden darf.

§ 3
Rechtsgrundlage
a)     Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

Il.     Mitgliedschaft

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
a)    Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person erwerben, sofern sie diese Satzung anerkennt. Soweit juristische Personen Mitglieder sind, werden sie im Verein durch ihre Organe vertreten.
b)    Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben.

c)    Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Zahlung erfolgt jährlich, bei Eintritt während des lfd. Geschäftsjahres anteilig für die noch verbleibenden Monate.

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)    durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erklärt wurde;
b)    durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines einfachen Beschlusses des Vorstandes.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die wegen der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 6
Ausschlussgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a)    wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Pflichten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlungen nicht nachkommt;
b)    wenn das Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung zuwiderhandelt oder gegen die Interessen des Vereins handelt.

Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines einfachen Beschlusses des Vorstandes.


Ill.    Organe des Vereins

§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)    die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
b)    der Vorstand

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.


IV.    Mitgliederversammlung

§ 8
Einberufung und Vorsitz
a)    Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Stimme.

b)    Die Mitgliederversammlung soll alljährlich in der 2. Jahreshälfte als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 9 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.
Es ist eine vorläufige Tagesordnung aufzustellen und eine Einberufungsfrist von 14 Tagen zu beachten. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

-    Feststellung der Stimmliste
-    Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
-    Bericht des Kassenwarts und der Rechnungsprüfer
-    Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
-    Wahlen
-    Anträge
-    Verschiedenes

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 13.


§ 9
Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

-    Entgegennahme und Billigung des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer
-    Entlastung des Vorstandes
-    Wahl von Vorstandsmitgliedern, Kassenwartes und des Schriftführers
-    Festsetzung des Beitrags
-    Auflösung des Vereins

V.    Vorstand

§ 10
Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a)    dem 1. Vorsitzenden
b)    dem 2. Vorsitzenden
c)    dem Kassenwart
d)    dem Schriftführer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der 1. und 2. Vorsitzende dürfen nicht gleichzeitig Angehörige des Lehrkörpers der Grundschule Auetal sein.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein, oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.


§ 11
Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

a)    der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen sowie aller wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
b)    Der 2. Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
c)    Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist verantwortlich für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens. Alle Ausgaben sind durch ordnungsmäßige Belege nachzuweisen. Spekulation mit dem Vereinsvermögen sind ihm nicht gestattet.
d)    Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst.
e)    Der Schriftführer führt die Protokolle der Versammlungen, die er zu unterzeichnen hat.

VI.    Kassenprüfer

§12
Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, über deren Ergebnis in der Jahreshauptversammlung zu berichten ist.


VII.    Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 13
Verfahren der Beschlussfassung
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

§ 14
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
a)    Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
b)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
c)    Der Vorstand ist im Falle der Auflösung Liquidator, wenn die Mitgliederversammlung keinen anderen Liquidator bestellt.

§ 15
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Schuljahr (01.08. -31.07. eines jeden Jahres).


Auetal, den 26. Januar 2004

 

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